Zielgruppe: Erwachsene mit seelischer Behinderung
Der Personenkreis, der aufgenommen werden kann, umfasst Erwachsene mit einer wesentlichen seelischen Behinderung im Sinne des SGB XII, die in erheblichem Umfang an der Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind und der Eingliederungshilfe bedürfen. Es werden nur Personen betreut, die eine im Vordergrund stehende primäre seelische Erkrankung/Behinderung haben. Für uns kommen insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen infrage, beispielsweise mit Psychosen, Depressionen, Bipolaren Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen, Zwangsstörungen, Menschen mit Suchterkrankung, Menschen mit psychiatrischen Mehrfachdiagnosen. Wie betreuen chronisch kranke Erwachsene beiderlei Geschlechts und auch Menschen, die kurz- oder längerfristig Hilfe in allen Lebenslagen benötigen.
Rein somatische Pflege entfällt, das Gleiche gilt für den Bereich der geriatrischen Psychiatrie und der reinen Suchterkrankungen. Nicht aufgenommen werden zudem zeitlich und örtlich desorientierte Menschen und solche, die nicht geh- und/oder stehfähig sind.
Die Bewohner der einzelnen Leistungsvarianten bilden jeweils getrennte Gruppen und können nicht untereinander gemischt belegt werden. Für jede Variante und Bewohnergruppe werden gesonderte Wohngruppen eingerichtet:
Leistungsvariante I: Intensiv betreute Wohngruppe(n)*, auch für forensische Nachsorge
In die Wohngruppe aufgenommen werden maximal 10 Personen, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung ohne die intensiv betreute Gruppe nicht außerhalb einer Klinik zu betreuen sind. Bei den genannten Personen handelt es sich um Menschen, die entweder an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder an einer affektiven Psychose mit besonders schwerem Verlauf erkrankt sind und die sich bislang nur in begrenzten Maßen therapeutisch zugänglich erwiesen haben. Problembereiche sind neben einer ausgeprägten und beeinträchtigenden Minus(= Negativ)symptomatik vor allem eine oft gleichzeitig bestehende paranoid-halluzinatorische Symptomatik mit zeitweilig auftretenden Ängsten sowie gelegentlich vorhandenen unruhig-aggressiven Verhaltensweisen. Außerdem kommt es zu häufigen affektiven Schwankungen mit depressiven und maniformen Zuständen sowie Unruhezuständen und auch bisweilen zu Verhaltensstörungen. Des Weiteren liegen bei diesem Personenkreis oft Mehrfachdiagnosen vor. Insgesamt ist von einer hohen Vulnerabilität und einer sehr geringen Frustrationsgrenze auszugehen.
Hierzu zählen auch Menschen, die an einer Persönlichkeitsstörung leiden, sowie solche, die auch nach einer gerichtlich angeordneten Entlassung aus dem Maßregelvollzug intensiver Betreuung bedürfen.
Dazu gehören ebenso Personen, die obwohl sie psychisch krank, aber schuldfähig sind, eine Haftstrafe verbüßt haben und nun einen intensiven Resozialisierungsprozess mit einer sehr tiefgehenden und nachhaltigen Betreuung benötigen.
Leistungsvariante III: Offene Wohnheimgruppen*
Für psychisch behinderte Menschen, gegebenenfalls mit Doppeldiagnosen, bieten wir offene Wohnheimgruppen an. Der betreute Personenkreis ist voraussichtlich nur vorübergehend vollstationär untergebracht, bei Bedarf auch dauerhaft. Die Beaufsichtigung und Begleitung der Bewohner im täglichen Leben ist aber derzeit notwendig. Tagesstruktur findet außerhalb der Gruppe in einer AT/BT statt.
Der Aufenthalt im Haus Am Blender ist zeitlich nicht begrenzt. Den Einzelfall regelt der Kostenübernahmebescheid des Leistungsträgers.
In dieser Wohngruppenform besteht die Möglichkeit, die Kompetenz für eine nachsorgende ambulant betreute Wohnvariante zu erlangen.
* Nach Vorgabe des Bezirks Schwaben. Leistungsvariante II wird nicht angeboten.
Aufnahmeverfahren
Aufgenommen werden nur Personen ohne körperliche Behinderung, die darüber hinaus steh- und gehfähig sind. Keine reinen oder sog. nassen Alkoholiker, keine zeitlich und örtlich desorientierten Menschen. Keine Menschen, bei denen eine geistige Behinderung im Vordergrund steht. Keine Personen vor dem 20. Lebensjahr. Keine Menschen mit akuter Suizidalität sowie akuter Selbst- und Fremdgefährdung.
Es ist immer das Gesamtplanverfahren durchzuführen. Aus den Unterlagen zur Aufnahme soll für die Betroffenen und den Kostenträger/Leistungsträger deutlich werden, dass die Unterbringung in der jeweiligen Leistungsvariante mit dem dazugehörigen Betreuungsangebot die geeignete Betreuungsform ist. Eine endgültige Aufnahmezusage kann durch die Einrichtung erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliegt.
Bei Aufnahmen wird zwischen den Hilfeempfängern bzw. den gesetzlichen Vertretern und der Einrichtung ein Heimvertrag abgeschlossen, in dem u. a. auch die Leistungen und Verfahrensregelungen beschrieben sind. Die Leistungsvereinbarung ist als Anlage dem Heimvertrag beizugeben.
Beschreibung des Aufnahmeverfahrens
Vorstellung des Interessenten, ggf. mit den gesetzlichen Betreuern, aktueller Arztbericht mit allen Diagnosen, aktueller Sozialbericht mit Maßnahmenempfehlung. Schweigepflichtentbindung durch die Klienten. Besichtigung der Einrichtung, Vorstellung der Wohngruppen, Aufnahmegespräch.
Um eine mögliche Gefährlichkeit der Klienten einschätzen zu können, benötigen wir auch bei Personen, die nicht aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug kommen, ggf. eine Beschreibung devianten Verhaltens – auch wenn es zu keiner Verurteilung gekommen ist – und eine ausführliche Darstellung aller bisherigen Delikte. Aus unserer Erfahrung ist der Umgang mit Bewohnern, die Straftaten verübt haben und nicht aus dem Maßregelvollzug kommen, weitaus schwieriger als mit denjenigen, die aus einer forensischen Unterbringung zu uns kommen. Unter anderem für diesen Personenkreis ist daher die „Variante I“ vorgesehen.
Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens mit dem zuständigen Kostenträger. Aktueller Kostenübernahmebescheid und Sozialhilfebescheid sowie die Notwendigkeit der Maßnahme der vollstationären Unterbringung müssen nachgewiesen werden. Nachweis einer gültigen Krankenversicherung.
Aushändigung eines Heimvertrages sowie der Heimordnung zur Kenntnisnahme vor der Aufnahme. Auf Wunsch bieten wir 1 bis 2 Wochen kostenloses „Probewohnen“ an.
Bei Interessenten aus dem Maßregelvollzug müssen bereits Lockerungen über einen längeren Zeitraum erfolgt sein (d. h. freier Ausgang ohne Begleitung durch Personal). Wir benötigen vor der Entscheidung über die Aufnahme das Unterbringungsurteil (wegen welches Delikts jemand in den Maßregelvollzug gekommen ist) und ein aktuelles Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose. Wenn bereits ein Beschluß über die (zumeist auf Bewährung erfolgte) Entlassung aus dem Maßregelvollzug erlassen wurde, auch die Bewährungsauflagen und gerichtlichen Weisungen. Entscheidend für die Aufnahme sind die Vollständigkeit der Unterlagen und das persönliche Gespräch mit den Klienten in Gegenwart der Verantwortlichen der Klinik, bei dem die Compliance (medikamentöse Behandlung, Teilnahme an Therapien, Behandlungsmotivation) hinreichend und glaubhaft zum Ausdruck kommen muss.
Wir erstellen mit unserem Facharzt daraus zunächst eine Gefährlichkeitsbeurteilung, indem wir den Zusammenhang zwischen Persönlichkeit, psychischer Erkrankung oder Störung, Suchtmittelgebrauch, Kontextvariablen und Gefährlichkeit sowie Delinquenz herstellen. Grundsätzlich erfolgt bei diesen Patienten zunächst eine mehrmonatige Beurlaubung aus der forensischen Klinik, die bei auftretenden Krisen sofort abgebrochen werden kann.
Hinweis zur fachlichen Eignung: einige Mitarbeiter verfügen über eine Zusatzqualifikation „forensische Nachsorge“, der Heimleiter u. a. über ein abgeschlossenes Masterstudium „Kriminologie und Polizeiwissenschaft“.